BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzI. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes2. Kapitel Leitung der GerichteAllgemeiner Wirkungskreis der Leiterinnen und Leiter der Gerichte§ 9

§ 9Verlautbarung von neuen Vorschriften, Erlässen usw. durch den Gerichtsvorsteher

In Kraft seit 01. Januar 2014
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