BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzVI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten4. Kapitel Durchführungsvorschriften zur StrafprozeßordnungB. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut Anwendungsbereich§ 613

§ 613Verfügung über die in Verwahrung genommenen Gegenstände

In Kraft seit 01. Januar 2014
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