§ 586 Fassung der Amtsbestätigungen
§ 586 Fassung der Amtsbestätigungen — Geo.
§ 586 Fassung der Amtsbestätigungen — Geo.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40160000
Zuletzt nach Updates gesucht am
Amtsbestätigungen sind vom Fachdienst im Grundbuch über Tatsachen, die sich aus den im § 584 bezeichneten Büchern und Akten mit voller Sicherheit ergeben, auszustellen. Soll eine Amtsbestätigung über eine Eintragung ausgestellt werden, die nicht mehr zu Recht besteht, zum Beispiel über den früheren Eigentümer, so muß dieser Umstand in der Amtsbestätigung vermerkt werden.
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