Geo.
Gliederung
VI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten
3. Kapitel Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 584 Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen
(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).
(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Entrichtung der Gerichtsgebühr eine Bestätigung zu erteilen.
(3) Wird die Gerichtsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, dass die Ausfertigung erst nach (vollständiger) Entrichtung der Gerichtsgebühr stattfinden werde.
(4) Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.
§ 584 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 584 Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen
…§ 584. (1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften…
§ 586 Fassung der Amtsbestätigungen
…§ 586. Amtsbestätigungen sind vom Fachdienst im Grundbuch über Tatsachen, die sich aus den im § 584 bezeichneten Büchern und Akten mit voller Sicherheit ergeben, auszustellen. Soll eine Amtsbestätigung über eine Eintragung ausgestellt werden, die nicht mehr zu Recht besteht, zum Beispiel…
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