(1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.
§ 571 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 571 Reihenfolge der Eintragungen
…§ 571. (1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.…
Art. 2 Artikel II
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 423/1991, zu den §§ 448, 450 bis 467, 571 bis 574, 576, 577, 581 584 und 586, BGBl. Nr. 264/1951) § 2. Der Art. 1 gilt nur für das umgestellte…
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