(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters§ 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte „zum Vollzuge“ anzuordnen (notwendige Weisung § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
§ 551 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 551 Vollzugsaufträge
…§ 551. (1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters…
§ 156 Zustellung durch Gerichtsbedienstete
…sofort nach ihrem Einlangen in der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) einem der im Zustelldienste stehenden Bediensteten zuzuteilen und, wenn sie mit Zustellausweis zuzustellen sind das Zustellbuch nach GeoForm. Nr. 37, allenfalls in das Zustellbuch für Auslandstücke nach GeoForm. Nr. 38, wenn sie aber ohne Ausweis zuzustellen oder an ein Amt zu…
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