BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 534

§ 534c) Zur Überwachung des Ablaufes der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung, bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe

In Kraft seit 01. Januar 2014
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