BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 534

§ 534c) Zur Überwachung des Ablaufes der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung, bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe

Up-to-date