BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzV. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung14. Kapitel Geschäftsbehelfe, die in allen Abteilungen , verwendet werden§ 523

§ 523Namenverzeichnisse

In Kraft seit 01. Januar 2014
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