(1) Namenverzeichnisse sind, abgesehen von den an anderen Stellen getroffenen Bestimmungen, zu führen: zum E-Register nach GeoForm. Nr. 124, dann zu den Registern S, Sa, L, T (und zwar getrennt nach den Namen der für tot zu Erklärenden und nach den Namen der Antragsteller) und R (nach den Namen der Rechtsmittelwerber) sämtliche nach GeoForm. Nr. 94.
(2) Die Namenverzeichnisse sind für jede Gerichtsabteilung abgesondert zu führen; doch kann bei kleinen Gerichten der Vorsteher eine Zusammenlegung anordnen.
(3) Die Namenverzeichnisse sind für eine angemessene Reihe von Jahren in starken Bänden anzulegen; die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben. Wenn ein neuer Band in Benützung genommen wird, was nur am Jahresbeginne geschehen soll, sind Eintragungen in den früheren Band unzulässig.
(4) Die Eintragung ins Namenverzeichnis ist sogleich bei Anfall der Sachen vorzunehmen und im Register auf einfache Weise ersichtlich zu machen.
(5) Sind an einer Sache in gleicher Parteienrolle mehrere Personen als Mitbeklagte, Mitbeschuldigte usw. beteiligt, so ist jede dieser Personen besonders einzutragen. In diesem Fall und wenn infolge besonderer Bestimmungen der Geschäftsverteilung gewisse Sachen in anderen Abteilungen geführt werden, als es bei der Anwendung der reinen Buchstabenverteilung der Fall wäre, zum Beispiel bei Oppositionsklagen, Widerklagen usw., dann beim Bestande von Fachabteilungen ist dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Namen auch in das Namenverzeichnis der Abteilung aufgenommen werden, deren Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Namens begründet wäre. Dasselbe gilt, wenn eine Abtretung an die zuständige Abteilung unterbleibt.
§ 523 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 523 Namenverzeichnisse
…§ 523. (1) Namenverzeichnisse sind, abgesehen von den an anderen Stellen getroffenen Bestimmungen, zu führen: zum E-Register nach GeoForm. Nr. 124, dann zu den Registern…
§ 331 Bücher und Verzeichnisse der Verwahrungsabteilung
…Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch (§ 332), b) Hinterlegungsmassebuch (§ 334), c) Hinterlegungsgeldbuch (§ 335), d) Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525), e) Lagerbuch (§ 336), f) Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339), g) Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9…
§ 444 Namenverzeichnis
…im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen. (3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. (4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.…
§ 447 Akten des Schiffsregisters
…auf die einzelnen Registernummern, rot zu unterstreichen. Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden. (6) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen und Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen…
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