Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
13. Kapitel Justizverwaltungssachen
§ 518 Verzeichnis und Sammlung der allgemeinen Weisungen (Normalien)
(1) Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte „Weisungen“ (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter „Normalien“) als unter den nach § 517 Abs. 2 zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach § 517 in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.
(2) Bei sämtlichen Gerichten sind die allgemeinen Weisungen (Normalien) getrennt nach den Stellen, von denen sie erlassen wurden, nach Jahrgängen unter besonderen Umschlägen zusammenzulegen.
§ 518 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 518 Verzeichnis und Sammlung der allgemeinen Weisungen (Normalien)
…§ 518. (1) Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der…
§ 11 Justizverwaltungssachen
…§ 11. (1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst: 1. allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518); 2. Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den…
§ 513 Aufbewahrung der Akten, Sammelakten
…Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2). (2) Soweit es die bessere Übersicht erfordert und die geschäftliche Behandlung erleichtert, sind Verwaltungsakten, die denselben Gegenstand betreffen, zu einem Sammelakte zusammenzulegen…
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