Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
13. Kapitel Justizverwaltungssachen
§ 513 Aufbewahrung der Akten, Sammelakten
(1) Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2).
(2) Soweit es die bessere Übersicht erfordert und die geschäftliche Behandlung erleichtert, sind Verwaltungsakten, die denselben Gegenstand betreffen, zu einem Sammelakte zusammenzulegen. In diesem Falle wird unter das Aktenzeichen jedes Stückes die Aktenzahl des führenden Geschäftsstückes gesetzt, zum Beispiel
In den Ausfertigungen, die von der Erledigung solcher Stücke hergestellt werden, wird die Aktenzahl des führenden Stückes fortgelassen.
(3) Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (§ 178 Abs. 4), auch äußerlich zu trennen.
§ 513 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 513 Aufbewahrung der Akten, Sammelakten
…§ 513. (1) Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1…
§ 510
…Tag der endgültigen Erledigung anzugeben. In Spalte 6 ist, wenn der Akt zu den Akten einer Geschäftsgruppe oder zu einem Sammelakt genommen wird (§ 513), die ziffermäßige Bezeichnung der Geschäftsgruppe oder die Bezeichnung des führenden Aktes einzutragen. (2) Über die Eintragung der Akten, die wegen ihres geheimzuhaltenden Inhaltes vom Gerichtsvorsteher…
Rückverweise