Geo.
Gliederung
Das für das Rechtsmittelgericht geltende Aktenzeichen ist außen auf dem Akt unter (neben) dem Aktenzeichen der I. Instanz anzubringen und nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz wieder zu streichen. Außen auf dem Akt und in der Bemerkungsspalte des Registers sind Berufungen durch Beisetzung der Buchstaben „Bc“, Widersprüche durch Beisetzung des Buchstabens „W“ kenntlich zu machen.
§ 470 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 470 Aktenbezeichnung
…§ 470. Das für das Rechtsmittelgericht geltende Aktenzeichen ist außen auf dem Akt unter (neben) dem Aktenzeichen der I. Instanz anzubringen und nach Rücklangen des Aktes zum…
§ 502 Rechtsmittel in Strafsachen (Bl, Bs)
…Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (§ 10 der Verordnung BGBl. Nr. 298/1921) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs. (2) Wenn dieselbe Entscheidung…
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