Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
4. Kapitel Außerstreitige Sachen
§ 427 Das Beglaubigungsregister G
(1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen:
a) Mehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde oder die Unterschriften einer Person auf mehreren Urkunden beglaubigt werden sollen; die mehreren Personen sind in Spalte 3 durch Ziffern, die mehreren Urkunden in Spalte 6 durch Buchstaben zu unterscheiden. In den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Ziffern und Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Unterschriften sich die Eintragung bezieht.
b) Die Spalten 4, 5 und 7 sind zutreffendenfalls durch einen senkrechten Strich, soweit sie nicht zutreffen, durch einen waagrechten Strich auszufüllen; wenn Spalte 7 zutrifft, kommen Spalte 8 und 9 nicht in Betracht. Wird nur ein Zeuge zugezogen, so ist auch Spalte 9 auszufüllen.
c) In Spalte 6 sind einzutragen:
1. Gattung und Ausstellungstag der Urkunde;
2. Gegenstand des Geschäftes;
3. Wert des Gegenstandes, wenn er sich ohne Vornahme einer Rechnung unmittelbar aus der Urkunde ergibt;
4. wenn die Urkunde mit der amtlichen Bestätigung über die unmittelbare Gebührenentrichtung oder über die Anzeige zur Gebührenbemessung versehen ist, der Inhalt und die Geschäftszahl dieser Bestätigung, falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, der Vermerk über die Befundaufnahme.
d) Nach Ausfüllung des Registers haben die Parteien in Spalte 3, die Zeugen in Spalte 8 ihre Unterschrift abzugeben; kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie in Spalte 3 ihr Handzeichen einzusetzen.
(2) Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (§ 426 Abs. 2), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.
§ 427 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 427 Das Beglaubigungsregister G
…§ 427. (1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen: a) Mehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften…
§ 426 Beglaubigungen
…unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann. (2) Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (§ 427) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende…
§ 489 Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register
…Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort „Einspruch“ der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen. 3. Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des…
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