Geo.
Gliederung
(1) Die Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes I. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.
(2) Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (§ 427) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.
(3) Der Beglaubigungsvermerk darf auf die Urkunde erst gesetzt werden, nachdem alle vorgeschriebenen Eintragungen in das Register gemacht und alle Unterschriften abgegeben worden sind.
§ 426 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 426 Beglaubigungen
…Allgemeine Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften § 426. (1) Die Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) vor. Diese Beamten…
§ 427 Das Beglaubigungsregister G
…§ 427. (1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen: a) Mehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften…
§ 428 Der Beglaubigungsvermerk
…folgt Angabe des Gerichtes, der Geschäftsabteilung, des Tages sowie die Unterschrift des Beamten). (2) Stand für die Amtshandlung kein Register (Registerabschnitt) zur Verfügung (§ 426 Abs. 2), kann also im Vermerk eine G-Zahl nicht angeführt werden, so ist im Vermerk der Ort zu bezeichnen, an dem die Amtshandlung…
Einrichtung und Führung des Binnenschiffsregisters
Art. 1 Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die(Anm.: gegenstandslos)Sudetenland.
…Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereint. Diese werden nach Eintragung des Schiffes in das Binnenschiffsregister unter geändertem Aktenzeichen als Registerakten weitergeführt (§ 426 Geo.). (2) Für die Anlegung und Führung der Registerakten gelten die folgenden Bestimmungen, die auch die Vorschriften der in § 8 SchiRegV. in Bezug genommenen…
Rückverweise