§ 362
§ 362 — Geo.
§ 362 — Geo.
Anmerkung
Gegenstandslos für die bereits auf ADV umgestellten Register.
Zu Abs. 1: In den ADV-Registern wird eine Entscheidung (Urteil, Beschluß, ...) durch Erfassung einer Statuseintragung (das ist eine Registereintragung, die über den Stand des Verfahrens Auskunft gibt) mit dem entsprechenden Datum dokumentiert.
Zu Abs. 2: Die Unterscheidung bei Streitgenossen erfolgt in den ADV-Registern durch Beifügung einer laufenden, automatisch in der Reihenfolge der Erfassung vergebenen Nummer nach der Statuseintragung.
Zu Abs. 3: In den ADV-Registern muß bei jedem Wechsel der Geschäftsabteilung ein Fall über die entsprechenden Masken abgetreten und übernommen werden. Ein Abstreichen des abgetretenen Falles ist unzulässig.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1953
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12004207
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Urteil, Beschluß, Strafantritt usw. ist im Register derart einzutragen, daß der Tag der Entscheidung oder Ereignung in die bezügliche Spalte in Bruchform eingesetzt wird. Muß eine Tagesangabe in das Register eines früheren Jahres eingetragen werden, so sind die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl hinzuzufügen.
(2) Wird ein Verfahren von mehreren Personen oder gegen mehrere Personen oder wegen mehrerer Ansprüche geführt (mehrere Kläger, Beschuldigte, Kinder eines ehelichen Vaters usw.), so ist die Sache im Register gleichwohl unter einer einzigen Zahl einzutragen. Den Namen der mehreren Parteien sind im Register die Buchstaben a, b, c usw. voranzustellen; in den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Parteien sich die einzelnen Eintragungen beziehen. Wenn sowohl auf der Kläger- als auf der Beklagtenseite mehrere Personen vorkommen, sind jene durch Ziffern, diese durch Buchstaben zu unterscheiden.
(3) Wird eine in einem Register eingetragene Sache nachträglich in ein Register anderer Gattung oder in das gleiche Register einer anderen Abteilung oder in ein späteres Register derselben Abteilung übertragen, so sind in beiden Registern in der Bemerkungsspalte gegenseitige Verweisungen anzubringen.
(4) Ebenso ist in der Bemerkungsspalte auf andere mit einer Sache zusammenhängende Akten hinzuweisen.
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