In dem formlos zu führenden Lagerbuch sind die erlegten Wertpapiere, getrennt nach Gattungen, unter Anführung der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, bei verlosbaren Papieren auch der Reihe (Serie) und Nummer zu verzeichnen. Alle Änderungen im Stande der Wertpapiere sind auch im Lagerbuch durchzuführen. Ein gleiches Buch kann auch für Einlagebücher geführt werden.
§ 336 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 336 Lagerbuch
…§ 336. In dem formlos zu führenden Lagerbuch sind die erlegten Wertpapiere, getrennt nach Gattungen, unter Anführung der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, bei verlosbaren Papieren auch der…
§ 331 Bücher und Verzeichnisse der Verwahrungsabteilung
…Hinterlegungsmassebuch (§ 334), c) Hinterlegungsgeldbuch (§ 335), d) Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525), e) Lagerbuch (§ 336), f) Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339), g) Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. …
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