(1) Die Umsatzgeschäfte werden nur auf Grund richterlichen Auftrages vorgenommen, sofern sich nicht die Notwendigkeit zur Vornahme aus den Wertpapieren selbst ergibt, oder es sich um Geschäfte handelt, zu deren Vornahme in einer zu amtlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitung aufgefordert wurde.
(2) In den gerichtlichen Aufträgen zur Vornahme von Umsatzgeschäften sind diese sowie die etwaigen besonderen Bedingungen ihrer Durchführung bestimmt anzugeben und die betreffenden Wertgegenstände genau (§§ 299 und 318) zu bezeichnen.
(3) Mit dem Auftrage zur Vornahme von Umsatzgeschäften darf das Gericht nur Aufträge zur gerichtlichen Hinterlegung oder sofortigen Erfolglassung der Umsatzgegenstände oder der erzielten Gegenwerte verbinden.
(4) Kann die Höhe des Gegenwertes in dem gerichtlichen Auftrage nicht ziffernmäßig angeführt werden, so bedarf es, auch wenn der Gegenwert in Bargeld besteht, keines weiteren gerichtlichen Beschlusses zur Angabe des Betrages (Deckungsbeschluß), wenn dieser durch die Bankrechnung oder den Abrechnungszettel der Sparkasse belegt ist.
(5) Eines besonderen Empfangsauftrages bedarf es auch dann nicht, wenn das wieder erlegte Einlagebuch infolge Zinsenzuschreibung auf einen höheren Betrag lautet als sich aus dem gerichtlichen Beschluß ergibt.
(6) Über die Durchführung der Umsatzgeschäfte hat die Verwahrungsabteilung dem Verwahrschaftsgericht zu berichten.
(7) Die Bestimmungen der §§ 312 und 313 gelten sinngemäß für den Rechnungsführer; er darf Umsatzgeschäfte nur auf Grund schriftlichen richterlichen Auftrages vornehmen.
§ 313 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 313
…gerichtlichen Beschluß ergibt. (6) Über die Durchführung der Umsatzgeschäfte hat die Verwahrungsabteilung dem Verwahrschaftsgericht zu berichten. (7) Die Bestimmungen der §§ 312 und 313 gelten sinngemäß für den Rechnungsführer; er darf Umsatzgeschäfte nur auf Grund schriftlichen richterlichen Auftrages vornehmen.…
§ 149 Unterfertigung
…Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen…
§ 311 Wirkung der Vormerkung
…oder umsetzen, wenn dem Auftrag beigefügt ist, daß er ungeachtet der Vormerkung durchzuführen ist. Die Vormerkung wirkt bei einem Umsatzgeschäft (§§ 312 und 313) auch auf die an Stelle der ursprünglichen Werte angeschafften Verwahrnisse.…
§ 315 Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag)
…ist auch auf diesen gekürzten Ausfertigungen anzubringen (§ 151 Abs. 2). (5) Die Aufträge zur Vornahme von Umsatzgeschäften (§§ 312 und 313) müssen auch den Bestimmungen über Ausfolgeaufträge entsprechen.…
Rückverweise