Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
2. Kapitel Besondere Bestimmungen über Erläge
§ 297 Zustellung der Wertsendung durch die Post
Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296 Abs. 2 Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der § 296 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 297 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 297 Zustellung der Wertsendung durch die Post
…§ 297. Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296…
§ 289 Arten des gerichtlichen Erlages
…oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294); 3. durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297); 4. durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher…
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