Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
4. Kapitel Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft
§ 270 Kassenbehältnisse der Gerichte
(1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung betreffenden Gelder, die Wertgegenstände des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung stehenden Scheck- und Überweisungshefte, die in Verwendung stehenden Bestätigungshefte des Rechnungsführers sowie die laufende Amtsrechnung und das Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind auch die noch unverwendeten Bestätigungshefte (§ 259 Abs. 4) in der Kasse des Rechnungsführers zu verwahren.
(2) Die Kassen sind stets auch während der Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel sind von dem mit der Sperre betrauten Bediensteten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen, sondern in der Wohnung aufzubewahren.
(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben, daß größere Barbeträge womöglich erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.
(4) Den Richtern und sonstigen Bediensteten, die Verläge aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren und zu verwalten haben, sind versperrbare Behältnisse (Handkassen) zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse, die Zahlungs- und Gutschriftsanweisung und die sonstigen Vordrucke des Postsparkassenamtes so zu verwahren, daß Mißbräuche ausgeschlossen sind.
(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte, das Abhandenkommen eines Bestätigungsheftes des Rechnungsführers oder einzelner Blätter daraus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.
§ 270 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 270 Kassenbehältnisse der Gerichte
…§ 270. (1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse…
§ 41a Quittungshefte
…Die noch nicht verwendeten Quittungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen Vormerk nach GeoForm. Nr. 6a zu führen; der Vormerk hat die Spalten: Jährlich fortlaufende Zahl, Tag der Gebarung, Gegenstand (Bezeichnung des Einlieferers oder Empfängers), Anzahl und Heftnummern…
§ 610 a) Allgemeine Bestimmungen
…Beweisgegenstände in der Regel von dem Vorsteher der Geschäftsstelle unter Sperre aufzubewahren. Gegenstände von besonderem Wert sind dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) zu übergeben. Bietet auch diese Art der Aufbewahrung keine genügende Sicherheit, so ist der Gegenstand als strafgerichtliches Verwahrnis in der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht (§ …
§ 612 Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle
…des Verzeichnisses zu setzen oder ihr beizulegen. Die Durchschriften sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle mit fortlaufenden Nummern zu versehen und versperrt zu verwahren. (§ 270).…
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