Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
2. Kapitel Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung
§ 234 Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO
(1) Die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
(2) Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.
§ 234 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 234 Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO
…§ 234. (1) Die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ …
§ 645 Inkrafttreten
…Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 232 Abs. 2 und 3, § 234 und § 235 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Geschäftsordnungs-Novelle 2022, BGBl. II Nr. 174/2022, treten am…
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