Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
9. Kapitel Aufbewahrung von Akten
§ 173 Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind
Es sind dauernd aufzubewahren:
1.Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen;
2. Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
3. Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
4. Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;
5.das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
6. Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
7.die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
9.aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
10.aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
11. die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
12. die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;
13. Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;
14. Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.
§ 173 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 173 Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind
…§ 173. Es sind dauernd aufzubewahren: 1. Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen; 2. Bauakten samt Plänen, Akten…
§ 12 Standesausweise
…ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z 12 nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. (6) Die Vorsteher der Justizanstalten…
§ 175 Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe
…haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind. (2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248…
§ 174 Aufbewahrungsfristen für Akten
…§ 174. (1) Unbeschadet der in § 173 für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden: 1. Akten des streitigen Verfahrens (§ 385) nach 30 Jahren…
Archiv-Verordnung
Art. 1 § 2 Aussonderung
…nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern. (2) Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven…
Art. 1 § 3 Anbietung
…übernommen worden sind oder deren Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht über ein einzelnes Bundesland hinausreicht oder die zwar gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, bei denen aber die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, sowie Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt wurden, sind spätestens…
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