BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzII. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht7. Kapitel Zustellung§ 165

§ 165Benachrichtigung von Ladungen, von Aufforderungen zum Strafantritt und von Verhaftungen

In Kraft seit 01. Januar 2014
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