Geo.
Gliederung
(1) Im Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen:
1. wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;
2. wenn bei Zustellung mit der Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellausweis nicht rechtzeitig vorläge;
3. wenn der, dem zuzustellen ist, oder seine Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;
4. wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;
5. wenn Schriftstücke bei einer Exekutionshandlung, bei einer Hausdurchsuchung, Vorführung oder Verhaftung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen sind.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 5 hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Z 1 bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.
(3) In der unmittelbaren Umgebung des Gerichtshauses und im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen und Notariatskanzleien kann die Zustellung durch Gerichtsbedienstete auch besorgt werden, wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßiger erscheint als die Postzustellung.
(4) Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (§ 160).
§ 153 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 153 Wege der Zustellung
…§ 153. (1) Im Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen: 1. wenn für den Ort, an dem zugestellt…
§ 163 Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden
…Jedes Ersuchen einer ausländischen Behörde um Zustellung es mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt werden ist in das Zustellbuch für Auslandsstücke nach GeoForm. Nr. 38 einzutragen. (2) Die Vollzugsabteilung stellt nach den Grundsätzen des § 153, also in der Regel im Wege der Post, mit gewöhnlichem…
§ 154 Zustellung durch andere Gerichte
…Gericht mit Sicherheit bekannt ist, daß diese Ortsgemeinde Zustellungen für Gerichte bewirkt. (3) Wenn ein Bezirksgericht um eine Zustellung ersucht wird, die nach § 153 durch die Post zu bewirken ist, hat es die Zustellung unter Verwendung eines Briefumschlages mit Rückschein durch die Post zu veranlassen und den Rückschein an…
§ 158 Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen durch Gerichts- und Gemeindebedienstete
…an eine Behörde sind in der Einlaufstelle dieser Behörde abzugeben, wenn in der Anschrift nichts anderes verfügt ist. (3) In den Fällen des § 153 Abs. 1 Z 5 ist die Zustellung bloß im Protokoll, das über die Amtshandlung aufgenommen wird, oder im Bericht, der über die Amtshandlung…
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