Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
3. Kapitel Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung
§ 15 Verwendung der Richter der Gerichtshöfe
(1) Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe I. und II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.
(2) Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter sein.
(3) In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in I. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.
(4) Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.
(5) Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (§§ 9, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (§§ 221 Abs. 4 StPO) einzutreten haben.
§ 15 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 15 Verwendung der Richter der Gerichtshöfe
…§ 15. (1) Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe I. und II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und…
§ 478 Register der Grundverkehrskommissionen
…§ 478. (1) In ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen: 1. Anträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes…
§ 120 Beratungsprotokoll und Abstimmungsvermerk.
…Der Abstimmungsvermerk muß den Tag der Beratung, die Abteilungsnummer des Senates und bei nicht ständigen Senaten oder bei Beteiligung von Ersatzmännern oder Ergänzungsrichtern (§ 15 Abs. 5) die Namen der Richter enthalten. Er ist vom Schriftführer, allenfalls auch vom Vorsitzenden (§ 122 Abs. 2) zu unterschreiben.…
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