Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
4. Kapitel Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung
§ 133 Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes
(1) Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.
(2) Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
(3) In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (§ 24 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.
(4) Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.
§ 133 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 133 Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes
…§ 133. (1) Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN…
§ 109 Die Erledigung (Urschrift)
…nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§§ 123 bis 133) hinzuzufügen.…
§ 129 Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen
…bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach §§ 123 bis 128 entfallen. (2) Hingegen bedarf es in den in §§ 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung…
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