BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzII. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht4. Kapitel Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung§ 129

§ 129Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen

In Kraft seit 01. Januar 2014
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