Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
3. Kapitel Erledigung im Senate
§ 122 Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit der vom Senate beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Er hat die Urschrift vor der Abgabe an die Geschäftsstelle zu prüfen und zu unterschreiben. Er kann die ihm nötig erscheinenden Änderungen vornehmen; sachliche Änderungen, auch solche, die nur die Begründung betreffen, können jedoch nur nach nochmaliger Befragung des Senates vorgenommen werden.
(2) Die Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden gilt auch als Genehmigung des auf demselben Bogen enthaltenen Abstimmungsvermerkes (§ 120 Abs. 5).
§ 122 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 122 Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden
…§ 122. (1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit der vom Senate beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Er hat…
§ 118 b) Auf Grund mündlicher Verhandlung
…nicht selbst übernehmen will, diese dem Berichterstatter oder sonst einem dem Richterstand angehörigen Senatsmitgliede zu übertragen. Der Verfasser hat den Entwurf der Urschrift (§ 122) zu unterschreiben.…
§ 120 Beratungsprotokoll und Abstimmungsvermerk.
…von Ersatzmännern oder Ergänzungsrichtern (§ 15 Abs. 5) die Namen der Richter enthalten. Er ist vom Schriftführer, allenfalls auch vom Vorsitzenden (§ 122 Abs. 2) zu unterschreiben.…
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