BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzII. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht3. Kapitel Erledigung im Senate§ 122

§ 122Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date