§ 113 Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle
§ 113 Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle — Geo.
§ 113 Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159569
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5 GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.
(2) In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen.
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