Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
2. Kapitel Leitung der Gerichte
Allgemeiner Wirkungskreis der Leiterinnen und Leiter der Gerichte
§ 10 Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte
(1) Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (§ 73 Abs. 1 GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Art. 87 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach §§ 1 und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.
(2) Bei der Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte kann der Gerichtsvorsteher erforderlichenfalls die Mitwirkung der seiner Aufsicht unterstellten Richter und sonstigen Beamten in Anspruch nehmen. Sie sind in dieser Verwendung an seine Weisungen gebunden, haben die ihnen aufgetragenen Erhebungen zu führen und seine Entscheidung vorzubereiten.
(3) Nach Erfordernis können sich die Präsidenten der Gerichtshöfe bei der Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften auch der Hilfe von Richtern bedienen, die ausschließlich oder vorwiegend in Verwaltungssachen verwendet werden.
(4) Die Justizverwaltungssachen sind in der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers zu bearbeiten, auch wenn sie durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvorsteher die Verfügungen zu treffen, die zur Vorbereitung der Beschlußfassung oder zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse nötig sind.
§ 10 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 10 Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte
…§ 10. (1) Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (§ 73 Abs. 1 GOG.), soweit sie nicht nach dem…
§ 479 Register der Mietkommissionen
…§ 479. (1) Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in das nach GeoForm. Nr. 112 zu führende Msch-Register einzutragen. Sonstige Angelegenheiten der Mietkommissionen, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in ein allgemeines Register einzutragen, das nach GeoForm…
§ 502 Rechtsmittel in Strafsachen (Bl, Bs)
…sind Berufungen und Beschwerden, bei den Oberlandesgerichten Berufungen und Beschwerden sowie Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (§ 10 der Verordnung BGBl. Nr. 298/1921) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen I. Instanz…
§ 18 Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten
…sind in der Regel zu vereinigen, nötigenfalls nach den gleichen Grundsätzen wie Zivil- und Strafsachen zu verteilen. 8. Justizverwaltungssachen dürfen, soweit sich aus § 10 Abs. 1 nicht etwas anderes ergibt, nicht geteilt werden. 9. Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugend-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang…
Rückverweise