Geo.
Gliederung
(1) Die mit der Post eingelangten Sendungen sind unter Anschluß der Briefumschläge abzutragen.
(2) Sind in einem Briefumschlag mehrere Stücke eingelangt, so ist der Briefumschlag einem der Stücke beizulegen; befinden sich unter den mehreren Stücken fristgebundene Eingaben (Wiedereinsetzungsanträge, Rechtsmittel, Kostenbestimmungsanträge usw.), so ist der Briefumschlag einer solchen beizufügen. Bei den übrigen Stücken ist vom Bediensteten der Einlaufstelle unterhalb des Eingangsvermerks festzuhalten, wo sich der Briefumschlag befindet (zB bei Einlangen von zwei Berufungsschriften in einem Briefumschlag: „Briefumschlag bei 4 C 128/94i“). Weiters ist auf diesen Stücken und auf jener Eingabe, der der Briefumschlag beigefügt wurde, zu vermerken, wann die Eingabe zur Post gegeben worden ist, sofern dieser Tag aus dem Postaufgabestempel verläßlich festgestellt werden kann (zB „PA 26. April 1994“). Ist das Datum mittels eines Freistempelabdrucks gesetzt worden, so ist dieses Datum festzuhalten und daneben noch der Vermerk „Fst“ anzubringen (zB „21. Juni 1994 Fst“). Sind der Poststempel oder der Freistempelabdruck undeutlich, so ist dies zu vermerken.
(3) Den nach dem Abs. 2 zu setzenden Vermerken hat der Bedienstete der Einlaufstelle sein Namenszeichen beizusetzen.
§ 107 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 107 Behandlung der Briefumschläge
…§ 107. (1) Die mit der Post eingelangten Sendungen sind unter Anschluß der Briefumschläge abzutragen. (2) Sind in einem Briefumschlag mehrere Stücke eingelangt, so ist der Briefumschlag…
§ 104 Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen
…diese in ein „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (§ 206 Abs. 2), sofern nicht daß Verfahren nach § 107 Abs. 2 eingeleitet wird. (2) In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie…
§ 108 Bearbeitung in der Geschäftsstelle
…sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (§ 107 Abs. 2) unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der…
§ 130
…vom Richter beizufügen: „Wohnungsänderung postamtliche Hinterlegung D“ (§ 155 Abs. 2). 3. Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst…
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