§ 9 Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) betreffend Leistungserbringer-ID
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) des Objektidentifikators (OID) zur nicht rückrechenbaren Leistungserbringer-ID gemäß § 6c des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.
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