§ 11 Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
G-EnLD-VO 2017
Gliederung
6. Teil Informationspflicht bei Eintritt eines Engpassfalls
§ 11 Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet
Von den Fernleitungsnetzbetreibern ist jede erhebliche Reduktion der Importe unverzüglich unter Angabe insbesondere der angemeldeten und tatsächlich eingespeisten Mengen je Einspeisepunkt zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
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