(1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG von jenen Personen zu absolvieren, die Kraftfahrzeuge unter einer sonstigen Beeinträchtigung gelenkt haben.
(2) Im Rahmen dieses Kurses sollen adäquate Verhaltensstrategien entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive und Probleme für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung, Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit.
Rückverweise
FSG-NV · Nachschulungsverordnung
§ 3 Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker
…1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren: 1. verkehrsauffälligen Probeführerscheinbesitzern sowie 2. sonstigen verkehrsauffälligen Kraftfahrzeuglenkern (2) Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen…
§ 7 Anforderungen an die Kursleiter
…1) Als Kursleiter tätig werden dürfen Personen, die 1. gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zur Führung…