(1) Der Führerschein enthält:
1. auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
a) Familienname des Führerscheinbesitzers,
b) Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
c) Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
d) Ausstellungsdatum des Führerscheines,
e. das Ablaufdatum des Führerscheines,
f) die Ausstellungsbehörde,
g) die Führerscheinnummer,
h) ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
i) die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
j) die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
2. auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
a) die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
b) das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
c) das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
e) ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
3. auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01. Brille
01.02. Kontaktlinse(n)
01.05. Augenschutz
01.06. Brille oder Kontaktlinsen
01.07. Spezifische optische Hilfe
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01. Prothese/Orthese der Arme
03.02. Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN
10. Angepasste Schaltung
10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs
10.04. Angepasste Schalteinrichtung
15. Angepasste Kupplung
15.01. Angepasstes Kupplungspedal
15.02. Handkupplung
15.03. Automatische Kupplung
15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
20. Angepasste Bremsvorrichtungen
20.01. Angepasstes Bremspedal
20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20.04. Bremspedal mit Gleitschiene
20.05. Bremspedal (Kipppedal)
20.06. Mit der Hand betätigte Bremse
20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
20.09. Angepasste Feststellbremse
20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
25.01. Angepasstes Gaspedal
25.03. Gaspedal (Kipppedal)
25.04. Handgas
25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel
25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
25.08. Gaspedal links
25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale
31.01. Extrasatz Parallelpedale
31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
31.04. Bodenerhöhung
32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
40. Angepasste Lenkung
40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
40.06. Angepasste Position des Lenkrads
40.09. Fußlenkung
40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
43. Sitzposition des Fahrzeugführers
43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02. Der Körperform angepasster Sitz
43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
43.04. Führersitz mit Armlehne
43.06. Angepasster Sicherheitsgurt
43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02. Angepasste Vorderradbremse
44.03. Angepasste Hinterradbremse
44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
44.11. Angepasste Fußraste
44.12. Angepasster Handgriff
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
a links
b rechts
c Hand
d Fuß
e Mitte
f Arm
g Daumen
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
63. Fahren ohne Beifahrer
64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
66. Ohne Anhänger
67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
68. Kein Alkohol
69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG
(Anm.: Z 112 und 113 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 570/2020)
114. Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
115. Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
116. Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
(Anm.: Z 120 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2024)
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
FSG-DV · Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
§ 2 Eintragungen in den Führerschein
…Untercodes jedenfalls zu verwenden. (4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden: 104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern 110 Verlängerung der Probezeit 110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) 110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) 110.03 Dritte Verlängerung der…
§ 16 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl…