(1) Als Dokumente für Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.
(2) Als vergleichbare Dokumente gemäß Abs. 1 gelten insbesondere
1. Geburtsurkunde;
2. Fremdenpässe und Konventionsreisepässe;
3. Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
4. Führerschein.
(3) Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.
Rückverweise
FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 12 Hinterlegung von Dokumenten
…1) Als Dokumente für Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere…
§ 21 Schlussbestimmung
…für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995, außer Kraft. (3) Die §§ 3, 5, 6, 7 und 12 sowie die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 188/2008, treten mit Ablauf des Tages der…
§ 7 Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
…Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen: 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer: a…