(1) Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2, 2a und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den Abs. 2, 2a und 3 nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, die die Höhe einer Betriebsausgabe bestimmen, sind auch für die Forschungsprämie maßgebend.
(2) Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung ( Anhang I , Teil A) sind:
1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (beispielsweise freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.
2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des Abs. 2a.
3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
5. Für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von 50 Euro für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 86 000 Euro für jede Person pro Wirtschaftsjahr (fiktiver Unternehmerlohn). Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen wird.
(2a) Eine unmittelbare Investition in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut kann in Höhe der Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Z 1 oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Maßgabe der Z 2 berücksichtigt werden.
1. Für die Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen gilt:
a) Als Gesamtaufwendungen ist der Wert maßgebend, der im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als AfA-Bemessungsgrundlage in Betracht kommt. Wird ein früher angeschafftes, hergestelltes oder eingelegtes Wirtschaftsgut erstmalig für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung verwendet, ist der Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen.
b) Das Wirtschaftsgut muss nach sorgfältiger Einschätzung zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung dazu bestimmt sein, im Nachhaltigkeitszeitraum (lit. c) durchgehend derartigen Zwecken zu dienen.
c) Der Nachhaltigkeitszeitraum beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der erstmaligen Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung nachfolgt und endet mit dem Kalendermonat, an dem die Hälfte der für das betreffende Wirtschaftsgut bestehenden betriebsgewöhnlichen (Rest)Nutzungsdauer verstrichen ist; er beträgt aber jedenfalls nicht mehr als das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Nutzung und die nachfolgenden neun Wirtschaftsjahre.
d) Die Gesamtaufwendungen sind entsprechend jenem Nutzungseinsatz zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum durchgehend Zwecken der Forschung und experimentellen Entwicklung dient. Davon abweichende Änderungen nach Ablauf des Nachhaltigkeitszeitraums sind unbeachtlich.
e) Folgende Umstände führen zu einer Berichtigung gemäß lit. f und/oder lit. g, sofern sie vor Ablauf des Nachhaltigkeitszeitraums eingetreten und nicht als Auswirkung einer nachträglich eingetretenen Unwägbarkeit anzusehen sind:
– Der Nutzungseinsatz für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung im Nachhaltigkeitszeitraum weicht um mehr als 25% von dem Nutzungseinsatz ab, der bisher der Prämienbemessung zu Grunde gelegt wurde.
– Die Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung wird beendet.
f) Eine Berichtigung hat grundsätzlich im Rahmen der Berechnung der Forschungsprämie des Jahres, in dem eine Änderung gemäß lit. e eingetreten ist, durch einen Prämienzuschlag oder einen Prämienabschlag zu erfolgen. Soweit keine Forschungsprämie berücksichtigt wird oder ein Prämienabschlag die Höhe der für dieses Jahr zustehenden Forschungsprämie übersteigt, hat eine Berichtigung nach lit. g zu erfolgen. Für den Prämienzuschlag und abschlag gilt:
– Bei einer Erhöhung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen um mehr als 25% ist ein Prämienzuschlag, bei einer Verminderung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen um mehr als 25% ist ein Prämienabschlag anzusetzen. Bei Beendigung der Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung ist ein Prämienabschlag anzusetzen; dabei ist die AfA, die auf die Jahre dieser Nutzung insgesamt entfällt, als Zuschlag zu erfassen und der Prämienabschlag um diesen Zuschlag zu kürzen.
– Der Prämienzuschlag oder Prämienabschlag ergibt sich für jedes Wirtschaftsgut aus der Veränderung der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Prämienprozentsatz, der für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend war. Sind von der Berichtigung im selben Jahr mehrere Wirtschaftsgüter betroffen, ergibt sich der insgesamt zu berücksichtigende Prämienzuschlag oder Prämienabschlag als Saldo aus den einzelnen Prämienzuschlägen bzw. Prämienabschlägen.
g) Eine Berichtigung hat durch Änderung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie des Jahres der Berücksichtigung der Investition zu erfolgen, wenn für das Jahr, in dem eine Änderung gemäß lit. e eingetreten ist, keine Forschungsprämie berücksichtigt wird. Wird für dieses Jahr eine Forschungsprämie berücksichtigt, übersteigt aber ein Prämienabschlag die Höhe dieser Forschungsprämie, hat eine diesen Übersteigungsbetrag erfassende Kürzung der Forschungsprämie des Jahres der Berücksichtigung der Investition im Wege einer Bemessungsgrundlagenkürzung zu erfolgen. Der zur Änderung Anlass gebende Sachverhalt stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.
2. Erfolgt keine Berücksichtigung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen gemäß Z 1, können die Aufwendungen für ein abnutzbares Wirtschaftsgut in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden AfA insoweit berücksichtigt werden, als das Wirtschaftsgut unmittelbar für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung genutzt wird.
(3) Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden (externe Aufwendungen und Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung, Auftragsforschung), sind keine Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988.
(4) Die Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung eines Wirtschaftsjahres sind in einem nach Maßgabe des Anhanges II zu dieser Verordnung erstellten Verzeichnis darzustellen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Forschungsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
FoPV · Forschungsprämienverordnung
§ 1
…1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1. (1) Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2, 2a und 3 im…
Anl. 1
…Anhang I Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen A. Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf…
§ 14
…4. Abschnitt Inkrafttreten § 14. (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 2 erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen…
§ 3
…2. Abschnitt Gutachten § 3. (1) Gutachten (§ 4 und § 5) der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 FFG-G, BGBl. I Nr. 73/2004, im…
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