Art. 10 § 32
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
(1) Teilnehmer sind
1. zu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.
2. zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 GSpG.
3. zu § 31 Z 3 die gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.
(2) Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.
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