Art. 10 § 31
In Kraft bis 31. Dezember 2026
Up-to-date
FOnV 2006
Gliederung
Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Daten betreffend die
1.Anzeige von Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach § 4 Abs. 6 GSpG.
2.Anzeige von Glücksspielabgaben nach § 59 Abs. 3 GSpG.
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