Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
Rückverweise
DiStG 2020-UmsetzungsV · Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020
§ 3
…bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren-Digitalsteuer sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5, § 5b Abs. 1 und 2 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. Die für die Übermittlung mittels Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL…
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
§ 3
…2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 5 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. (2) Die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG …