FlUVO
Gliederung
3. Abschnitt Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)
§ 15 Farben zur Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Farben E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF oder E 129 Allurarot AC oder eine entsprechende Mischung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allurarot AC zu verwenden.
Rückstandskontrollverordnung 2006
§ 15 Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung
…§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder…
§ 17 Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen
…mit Abs. 6 vorzugehen. (5) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4 LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen…
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