BundesrechtVerordnungenFilmerbeverwahrungsverordnung§ 1

§ 1Verwahrung und Eignung

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet:

1. Verein Filmarchiv Austria

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