FilmerbeverwahrungsVO
Vorwort
§ 1 Verwahrung und Eignung
Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet:
1. Verein Filmarchiv Austria
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.