§ 6 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
In Kraft seit 06. Januar 2006
Up-to-date
Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
1. über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
2. pädagogisch geeignet sind.
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