FH-MTD-AV
Gliederung
2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung
§ 6 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
1. über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
2. pädagogisch geeignet sind.
Rückverweise