BundesrechtVerordnungenFH-MTD-Ausbildungsverordnung2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung§ 5

§ 5Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

In Kraft bis 31. August 2027
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