(1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben.
(2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
(3) Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
Rückverweise
FH-Heb-AV · FH-Hebammenausbildungsverordnung
§ 5 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte
…§ 5. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben. (2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in…
§ 3 Gestaltung der Hebammenausbildung
…3. Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens ein Drittel der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) einer/eines Studierenden, um die Durchführung der in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen. 4. Die Durchführung der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 wird von der/vom Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei…