Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen hat mindestens folgende Tätigkeiten zu umfassen, die bis zum Ende der Ausbildung in einer Dokumentation nachgewiesen werden müssen:
1. Beratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt;
2. Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;
3. eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierenden selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da nicht genug Gebärende zur Verfügung stehen, kann diese Zahl auf 30 gesenkt werden, sofern die Studierenden an 20 Geburten aktiv teilnehmen;
4. aktive Teilnahme an Steißgeburten; bei Mangel an Steißgeburten sind Demonstrationsmodelle zu verwenden;
5. Durchführung der Episiotomie, Einführung in das Vernähen der Wunde sowohl nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriss; bei Mangel an Fällen können Demonstrationsmodelle verwendet werden;
6. Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
7. Überwachung und Pflege einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und Neugeborenen;
8. Beobachtung und Pflege von Neugeborenen einschließlich Frühgeborene, Spätgeborene sowie untergewichtige oder kranke Neugeborene, die eine besondere Pflege benötigen;
9. Pflege von Patientinnen mit Erkrankungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe;
10. Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin.
Rückverweise
FH-Heb-AV · FH-Hebammenausbildungsverordnung
§ 2 Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung
…1) Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen. (1a) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die…
§ 6 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
…Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die 1. über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und 2…
§ 3 Gestaltung der Hebammenausbildung
…Drittel der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) einer/eines Studierenden, um die Durchführung der in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen. 4. Die Durchführung der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 wird von der/vom Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die entsprechenden Maßnahmen in anonymisierter Form dokumentiert. 5. Die Durchführung…