§ 6 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
In Kraft seit 06. Januar 2006
Up-to-date
Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
1. über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
2. pädagogisch geeignet sind.
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