FH-GuK-AV 2026
Gliederung
2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner
§ 4 Mindestanforderungen an die Studierenden
Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche berufsspezifische Eignung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.
§ 4 FH-GuK-AV 2026 · FH-GuK-AV 2026 · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
§ 4 Mindestanforderungen an die Studierenden
…§ 4. Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die…
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