FH-GuK-AV 2026
Gliederung
1. Abschnitt Qualifikationsprofil und Ausbildung
§ 1 Qualifikationsprofil
(1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2) Das Qualifikationsprofil umfasst
1. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
2. professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2 .
(3) Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.
§ 1 FH-GuK-AV 2026 · FH-GuK-AV 2026 · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
§ 1 Qualifikationsprofil
…§ 1. (1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen…
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