(1) Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der Technik (§ 11) entsprechen.
(2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und Abs. 5 nicht anderes bestimmen, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von 3 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz genannten Räumen eingerichtet werden.
(3) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist; bei Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Abs. 5) muss dies durch eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt sein.
(4) Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m 3 und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m 3 entfallen. Bei mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.
(5) Erfordern die Betriebsverhältnisse die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde diese Verwendung zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen, wie mechanische Lüftungseinrichtungen in Verbindung mit Flüssiggaswarneinrichtungen, der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und die Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 sichergestellt werden.
Rückverweise
FGV · Flüssiggas-Verordnung 2002
§ 95 Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
(1) Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der Technik (§ 11) entsprechen. (2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und Abs. 5 nicht anderes bestim…
§ 100 Übergangsbestimmungen
…76 Abs. 1, § 79, § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4, § 95; 2. allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der §§ 67 und 75 (Z 3…
§ 27 Absperreinrichtungen
…als solche klar erkennbar und jederzeit leicht erreichbar ist. (2) Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von Geräteabsperrventilen in den Fällen des § 95 Abs. 5 nicht in Räumen befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende Gelände. (3) Rohrleitungen müssen unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle absperrbar sein…
§ 40 Erstmalige Prüfung
…Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (§§ 77, 89 Abs. 1 und 95) auf Funktionstüchtigkeit; 6. die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 36 Abs. 5 und 89 Abs. 3, gegebenenfalls § 95 Abs. …
BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 132 Betrieb von Flüssiggasanlagen
…den sicheren Betrieb der Flüssiggasanlage eine ausreichende Be- und Entlüftung des Aufstellungsortes gewährleistet ist, erforderlichenfalls muß eine mechanische Be- und Entlüftung eingerichtet sein. § 95 Abs. 4 FGV ist anzuwenden. (4) Für eine ausreichende Luftzufuhr zu den Brennern von Gasverbrauchseinrichtungen muß gesorgt sein. Die Brenner sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen. (5) Gezündete…